b) Der Beschwerdeführer rügt, vorliegend führe bereits die bestehende Pouletmast mit rund 600 bis 1000 Tieren zu erheblichen Geruchsemissionen. Eine Erweiterung auf mindestens 3'400 Tiere sei nicht hinnehmbar. Im FAT-Formular sei bei der Gewichtung der Bemessung der Mindestabstände lediglich der Abstand zur Landwirtschaftszone eingesetzt worden. Dieser um 50 % geringere Abstand gelte aber lediglich bei unbewohnten Zonen. Bei gemischten Zonen, in denen auch gewohnt werde, sei eine Gewichtung von 70 % vorzunehmen. Vorliegend würden im direkten Umfeld des Bauprojekts mehrere Wohngebäude stehen.