Die Abstände würden gegenüber den nächsten, in der Landwirtschaftszone gelegenen Fremdliegenschaften eingehalten. Es sei somit mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass keine übermässigen Immissionen entstehen. Mit Stellungnahme vom 30. Januar 202023 hielt die Abteilung Immissionsschutz an dieser Einschätzung fest und nahm zu den Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Eingabe vom 23. Dezember 2019 Stellung. 21 Vorakten pag. 302. 22 Vorakten pag. 82 ff. 23 Vorakten pag. 153 f.