a) Der Beschwerdegegner hat eine Berechnung von Mindestabständen bei Tierhaltungsanlagen eingereicht.21 Danach muss der Mindestabstand bei beiden geplanten Geflügelmasthallen gegenüber der Wohnzone 108 m und gegenüber der Landwirtschaftszone 54 m betragen. Die Abteilung Immissionsschutz beurteilte diese Mindestabstandrechnung im Fachbericht vom 18. Juni 201922 als korrekt und ergänzte, die der Berechnung zugrundeliegenden Zahlen seien sehr konservativ und würden einem Worst Case entsprechen. Die Abstände würden gegenüber den nächsten, in der Landwirtschaftszone gelegenen Fremdliegenschaften eingehalten.