Der Beschwerdegegner legt auch überzeugend dar, dass er für den Tierbestand von 3'400 Tieren auf den vorgesehenen Platz in den neuen Geflügelmasthallen angewiesen ist und damit keine überdimensionierten Bauten geplant sind. Dass die Bauten für die geplante Bewirtschaftung nötig sind und dass der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann, wird schliesslich ebenfalls nicht bestritten und auch von den Fachbehörden nicht in Zweifel gezogen. Insgesamt kam das LANAT zu Recht zum Schluss, dass sämtliche Voraussetzungen der inneren Aufstockung erfüllt sind und das Bauvorhaben damit gestützt auf Art. 16a Abs. 2 RPG bewilligt werden kann. 4. Geruchsbelästigung