Dass ein anderer Standort für das umstrittene Bauvorhaben besser geeignet wäre, wird weder von den Fachbehörden geltend gemacht, noch behauptet dies der Beschwerdeführer. Die weiteren Parzellen im Eigentum des Beschwerdegegners befinden sich entweder (und zu einem grossen Teil) im Wald oder im freien Feld mit grosser Distanz zum überbauten Gebiet oder erweisen sich aus anderen Gründen als weniger oder gar nicht geeignet (zu nahe an Wohnhäusern, zu weit weg vom Betriebsstandort). Ein besser geeigneter Alternativstandort ist nicht erkennbar.