Der Standort des Bauvorhabens erweist sich aus Sicht des Konzentrationsgrundsatzes und dem daraus abgeleiteten Grundsatz, wonach landwirtschaftliche Neubauten soweit möglich in unmittelbarer Nähe des Betriebsstandorts zu erstellen sind, als ideal. Dass ein anderer Standort für das umstrittene Bauvorhaben besser geeignet wäre, wird weder von den Fachbehörden geltend gemacht, noch behauptet dies der Beschwerdeführer.