Diese Einschätzung überzeugt und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Das Vorhaben wirkt aufgrund seiner Nähe zum vorhandenen Bestand sowie wegen der umliegenden Bebauungsstruktur nicht exponiert. Zwar beansprucht das Vorhaben Fruchtfolgeflächen, aber gemäss den unwidersprochenen Ausführungen des LANAT im Fachbericht vom 5. März 2019 existieren keine alternativen Standorte für den Betrieb, die zu keiner Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen führen würden. Schliesslich ist auch nicht mit übermässigen Geruchsemmissionen zu rechnen (vgl. E. 4), weshalb auch diesbezüglich nicht von überwiegenden, entgegenstehenden Interessen auszugehen ist.