in einem kommunalen Ortsbildschutzgebiet stehen dem Vorhaben auch keine überwiegenden Interessen des Ortsbildschutzes entgegen. Wie das AGR in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2020 nachvollziehbar ausführt, handelt es sich bei den beiden Geflügelmasthallen um eine folgerichtige Erweiterung des bestehenden Betriebs, welche sich im rückwärtigen Bereich der Hofgruppe gut an den Bestand angliedert und bei welcher mit der Materialisierung und Farbwahl der Fassaden (sägerohe Holzschalung) sowie der Dachflächen (braune Sandwichpaneele) die Einpassung ins Orts- und Landschaftsbild gelingt. Diese Einschätzung überzeugt und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.