e) Dass dem Vorhaben überwiegende Interessen entgegenstehen sollten, ist weder erkennbar noch wird es vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Die Denkmalpflege des Kantons Bern (KDP) beurteilte das Vorhaben mit Fachbericht vom 27. Februar 201919 und Fachbericht vom 2. Juli 201920 aufgrund seiner Nähe zum schützenswerten Objekt K.________weg und beantragte die Bewilligung des Bauvorhabens. Trotz des Standorts des Vorhabens in einer Baugruppe sowie 17 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11). 18 Vorakten pag. 51 f. 19 Vorakten pag. 92 f. 20 Vorakten pag. 85 f.