Dem pauschalen Einwand, wonach die Beurteilung des LANAT gestützt auf diese Berechnungen nicht nachvollziehbar sei, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr kam die Fachbehörde gestützt auf ihre Berechnungen zu Recht zum Schluss, dass die bodenunabhängige Produktion gegenüber der bodenabhängigen von untergeordneter Bedeutung ist und die Pouletmasthallen als Bauten und Anlagen der inneren Aufstockung im Sinne von Art. 16a Abs. 2 RPG gelten.