d) Es ist unbestritten, dass die Masthühner vollständig oder zumindest überwiegend mit zugeführten Futtermitteln ernährt werden und es sich dabei um eine bodenunabhängige Tierhaltung handelt (vgl. auch Fachbericht LANAT vom 5. März 2019, S. 3). Entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers bedeutet dies jedoch nicht, dass das Bauprojekt aufgrund der fehlenden Zonenkonformität nur gestützt auf eine Ausnahmebewilligung möglich ist. Vielmehr stehen unter dem Titel der Zonenkonformität noch die Möglichkeiten gemäss Art. 16a Abs 2 RPG (innere Aufstockung) und Art. 16a Abs. 3 RPG (Ausscheidung einer Spezialzone auf dem Planungsweg) offen.