Im Rahmen der Interessenabwägung sind allfällige Alternativstandorte zu prüfen. Es ist Aufgabe der Bauherrschaft aufzuzeigen, dass andere Standorte nicht besser geeignet wären. Da auf die Bewilligung zonenkonformer Bauten und Anlangen in der Landwirtschaft grundsätzlich ein Anspruch besteht, kommt eine völlige Verweigerung der Baubewilligung jedoch nur in Betracht, wenn sich auf dem Land der gesuchstellenden Person kein Standort finden lässt, dem nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.13 Die Baute oder Anlage muss an die objektiven Bedürfnisse des Betriebs angepasst sein, namentlich mit Bezug auf ihre Grösse und ihren Standort, und darf insbesondere nicht überdimensioniert sein.14