a) Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es sich beim geplanten Vorhaben um eine innere Aufstockung handelt. Die geplante Pouletmast stelle keine bodenabhängige Produktion dar, womit das Bauprojekt aufgrund der fehlenden Zonenkonformität nur gestützt auf eine Ausnahmebewilligung möglich sei. Ein Ausnahmegesuch liege jedoch nicht vor und ohnehin würden einer Ausnahmebewilligung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Fachberichte des LANAT zur Zonenkonformität vom 5. März 2019 und vom 12. März 2020 sowie die zu Grunde gelegten Berechnungsgrundlagen seien nicht nachvollziehbar.