umfasst) in die Dorfzone geplant ist und der Parzellenteil des Beschwerdeführers mit dem Wohngebäude am K.________weg einer Zone mit Planungspflicht (ZPP C K.________weg, B.________) zugeordnet werden soll7, befindet sich gemäss Stellungnahme der Gemeinde vom 2. November 2020 noch in der Phase der Vorprüfung. Art. 36 Abs. 2 BauG findet daher keine Anwendung und das Baugesuch ist gestützt auf den heute geltenden Zonenplan8 und das noch geltende GBR9 zu beurteilen. 3. Zonenkonformität, innere Aufstockung