c) Sowohl die Bauparzellen als auch alle daran angrenzenden Parzellen befinden sich gemäss geltendem Zonenplan in der Landwirtschaftszone. Wie die Vorinstanz richtig ausführt (Ziff. 3.3.b des angefochtenen Entscheids) sind Bauvorhaben nach dem zur Zeit der Einreichung des Baugesuchs geltenden Recht zu beurteilen (Art. 36 Abs. 1 BauG). Ein Entscheid wäre dabei nur zurückzustellen, wenn das Bauvorhaben Nutzungsplänen widerspricht, die bei der Gesuchseinreichung öffentlich aufgelegen haben (Art. 36 Abs. 2 BauG), wobei die öffentliche Auflage im Einspracheverfahren nach Art. 60 BauG, und nicht diejenige im Mitwirkungsverfahren nach Art. 58 BauG massgebend