Der Beschwerdegegner hat sich gegen diese Auflage nicht zur Wehr gesetzt, vielmehr hat er deren Aufnahme in den Entscheid im vorinstanzlichen Verfahren selber vorgeschlagen. Der Beschwerdegegner führt in seiner Beschwerdeantwort auch plausibel aus, dass entgegen der Annahme des Beschwerdeführers bei seinen Hühnern von einem Lebendgewicht von 3.5 kg und nicht nur 2.2 kg auszugehen sei, weshalb gestützt auf die Tierschutzverordnung auch gar nicht mehr Hühner Platz hätten. Es sind damit derzeit auch keine Anzeichen erkennbar, dass der Beschwerdegegner die ihm vorgeschriebene Maximalzahl überschreiten wird. Sollte dies dennoch