47 Abs. 3 BewD4). Die Gemeinde hat damit im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit die Möglichkeit, das LANAT als Fachbehörde beizuziehen, einerseits um über deren Zugriff auf die Plattform GELAN die Anzahl der vom Beschwerdegegner angegebenen Tiere in Erfahrung zu bringen, andererseits aber auch um allenfalls vor Ort die Menge der gehaltenen Tiere besser abschätzen zu können. Schliesslich ist eine Überprüfung der Anzahl der gehaltenen Tiere auch durch Einfordern der Liefernachweise und Rechnungen für die gekauften Tiere möglich.