Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Mit der erwähnten Auflage im vorinstanzlichen Entscheid wird die Anzahl der gehaltenen Tiere auf maximal 1'700 pro Stall beschränkt. Daran hat sich der Beschwerdegegner zu halten. Wieso diese Auflage von der Baupolizeibehörde nicht kontrollierbar sein soll, führt der Beschwerdeführer nicht näher aus. Wie die Vorinstanz in der Stellungnahme vom 21. Oktober 2020 richtig ausführt, kann die Baupolizeibehörde kantonale Fachstellen hinzuziehen, sofern deren Fachwissen für die Kontrolle nötig ist (Art. 47 Abs. 3 BewD4).