Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2020/174 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 29. Dezember 2020 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer vertreten durch Herrn Rechtsanwalt D.________ und Herrn E.________ Beschwerdegegner vertreten durch Frau Fürsprecherin F.________ sowie Regierungsstatthalteramt Emmental, Amthaus, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Hasle, Gemeindeverwaltung, Bahnhofplatz, 3415 Hasle b. Burgdorf Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Emmental vom 7. September 2020 (bbew 20/2019; Geflügelmasthallen, Futtersilos etc.) und die Verfügung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 3. Juni 2019 (G.-Nr. 2019.JGK.1187). I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdegegner reichte am 25. April 2019 bei der Gemeinde Hasle bei Burgdorf ein Baugesuch ein für den Neubau von zwei Geflügelmasthallen, zwei Futtersilos und einem Holzpelletsilo sowie für die Umnutzung des bestehenden Geflügelstalls in einen Einstellraum / eine Hofwerkstatt auf den Parzellen Hasle bei Burgdorf Grundbuchblatt Nrn. J.________ und L.________. Die Parzellen liegen in der Landwirtschaftszone sowie im Gewässerschutzbereich A. Das angrenzende Bauernhaus K.________weg auf der Parzelle Hasle bei Burgdorf Grundbuchblatt Nr. J.________ ist im kantonalen Bauinventar als schützenswertes K-Objekt eingetragen. Das Bauvorhaben befindet sich zudem innerhalb der Baugruppe H (Hasle, 1/14 BVD 110/2020/174 B.________) nach kantonalem Bauinventar sowie im Perimeter eines Ortsbildschutzgebiets. Gegen das Bauvorhaben erhob unter anderen der Beschwerdeführer Einsprache. Mit Eingabe vom 3. August 2020 reichte der Beschwerdegegner eine Projektänderung ein. Gestützt auf die positive Verfügung des AGR vom 3. Juni 2019 erteilte das Regierungsstatthalteramt Emmental mit Gesamtentscheid vom 7. September 2020 die Baubewilligung. 2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 7. September 2020 und die Erteilung des Bauabschlags. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2020 nahm das Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, zur Beschwerde Stellung. Es hielt dabei an seinem Fachbericht vom 18. Juni 2019 und der Stellungnahme vom 30. Januar 2020 fest. Das Regierungsstatthalteramt beantragt mit Stellungnahme vom 21. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 beantragt das AGR die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde reichte eine Stellungnahme vom 2. November 2020 ein. Die Fachstelle Boden des Amtes für Landwirtschaft und Natur (LANAT) beantragt mit Stellungnahme vom 10. November 2020, die Beschwerde sei bezüglich der durch sie geprüften Voraussetzungen abzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2020 beantragt schliesslich der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Emmental ist ein Gesamtentscheid im Sinne von Art. 9 Abs. 1 KoG2, die Verfügung des AGR eine weitere Verfügung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. b KoG. Beide sind gestützt auf Art. 11 Abs. 1 KoG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 KoG mit Beschwerde nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 bei der BVD anfechtbar. Diese ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer ist Grundeigentümer der unmittelbar angrenzenden Parzelle Hasle bei Burgdorf Grundbuchblatt Nr. M.________. Seine Einsprache wurde abgewiesen. Er ist damit durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 2/14 BVD 110/2020/174 2. Projekt, Tierbestand, geltender Zonenplan a) Mit dem umstrittenen Baugesuch plant der Beschwerdegegner auf den Parzellen Hasle bei Burgdorf Grundbuchblatt Nrn. J.________ und L.________ nördlich seines Betriebszentrums den Neubau von zwei Geflügelmasthallen. Die grössere Halle soll eine Grundfläche von rund 313 m2 (24.87m x 12.6 m) aufweisen, die kleinere Halle eine Fläche von rund 89 m2 (9.58 m x 9.28 m). Beim kleineren Stall handelt es sich um den Kükenstall, in welchem sich die Küken gemäss den Ausführungen des Beschwerdegegners bis zu einem Gewicht von 1 kg aufhalten. Danach werden sie in den grossen Ausmaststall verbracht. In beiden Hallen ist ein Bestand von jeweils maximal 1'700 Tieren, total also 3'400 Tiere, vorgesehen. Die angefochtene Baubewilligung enthält eine Auflage (Ziff. 4.1.2), wonach pro Stall nicht mehr als 1'700 Tiere gehalten werden dürfen. Zwischen den beiden Gebäuden sollen zwei Futtersilos (ein Futtersilo mit einem Volumen von 23 m3, einer Höhe von 8.35 m und einem Durchmesser von 2.47 m; ein Futtersilo mit einem Volumen von 6 m3, einer Höhe von 4.225 m und einem Durchmesser von 2.06 m) sowie ein Silo für Holzpellets (mit einem Volumen von 23 m3, einer Höhe von 8.35 m und einem Durchmesser von 2.47 m) errichtet werden. Der bestehende Kiesplatz zwischen den geplanten Hallen und der bestehenden Einstellhalle Nr. 1b soll um 150 m2 erweitert werden. Der bestehende Geflügelstall, in welchem der Beschwerdegegner heute 800 Masthühner hält, soll schliesslich in einen Einstellraum und eine Hofwerkstatt umgenutzt werden. b) Der Beschwerdeführer bezweifelt die Einhaltung der deklarierten 3'400 Tiere und ist der Ansicht, dass in beiden Hallen aufgrund der Platzverhältnisse rund 1'800 Tiere mehr Platz hätten. Die im Gesamtentscheid enthaltene Auflage, wonach pro Stall nicht mehr als 1'700 Tiere gehalten werden dürfen, sei unbehelflich. Es werde für die Baupolizei nicht möglich sein, die Anzahl der Tiere zu überwachen. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Mit der erwähnten Auflage im vorinstanzlichen Entscheid wird die Anzahl der gehaltenen Tiere auf maximal 1'700 pro Stall beschränkt. Daran hat sich der Beschwerdegegner zu halten. Wieso diese Auflage von der Baupolizeibehörde nicht kontrollierbar sein soll, führt der Beschwerdeführer nicht näher aus. Wie die Vorinstanz in der Stellungnahme vom 21. Oktober 2020 richtig ausführt, kann die Baupolizeibehörde kantonale Fachstellen hinzuziehen, sofern deren Fachwissen für die Kontrolle nötig ist (Art. 47 Abs. 3 BewD4). Die Gemeinde hat damit im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit die Möglichkeit, das LANAT als Fachbehörde beizuziehen, einerseits um über deren Zugriff auf die Plattform GELAN die Anzahl der vom Beschwerdegegner angegebenen Tiere in Erfahrung zu bringen, andererseits aber auch um allenfalls vor Ort die Menge der gehaltenen Tiere besser abschätzen zu können. Schliesslich ist eine Überprüfung der Anzahl der gehaltenen Tiere auch durch Einfordern der Liefernachweise und Rechnungen für die gekauften Tiere möglich. Der Beschwerdegegner hat sich gegen diese Auflage nicht zur Wehr gesetzt, vielmehr hat er deren Aufnahme in den Entscheid im vorinstanzlichen Verfahren selber vorgeschlagen. Der Beschwerdegegner führt in seiner Beschwerdeantwort auch plausibel aus, dass entgegen der Annahme des Beschwerdeführers bei seinen Hühnern von einem Lebendgewicht von 3.5 kg und nicht nur 2.2 kg auszugehen sei, weshalb gestützt auf die Tierschutzverordnung auch gar nicht mehr Hühner Platz hätten. Es sind damit derzeit auch keine Anzeichen erkennbar, dass der Beschwerdegegner die ihm vorgeschriebene Maximalzahl überschreiten wird. Sollte dies dennoch 4 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 3/14 BVD 110/2020/174 der Fall sein, so wird die Baupolizeibehörde intervenieren müssen. Eine Erhöhung des Tierbestandes wäre baubewilligungspflichtig.5 c) Sowohl die Bauparzellen als auch alle daran angrenzenden Parzellen befinden sich gemäss geltendem Zonenplan in der Landwirtschaftszone. Wie die Vorinstanz richtig ausführt (Ziff. 3.3.b des angefochtenen Entscheids) sind Bauvorhaben nach dem zur Zeit der Einreichung des Baugesuchs geltenden Recht zu beurteilen (Art. 36 Abs. 1 BauG). Ein Entscheid wäre dabei nur zurückzustellen, wenn das Bauvorhaben Nutzungsplänen widerspricht, die bei der Gesuchseinreichung öffentlich aufgelegen haben (Art. 36 Abs. 2 BauG), wobei die öffentliche Auflage im Einspracheverfahren nach Art. 60 BauG, und nicht diejenige im Mitwirkungsverfahren nach Art. 58 BauG massgebend ist.6 Die vom Beschwerdeführer mehrfach angesprochene Ortsplanungsrevision, mit welcher offenbar u.a. die Umzonung des in der Landwirtschaftszone liegenden Siedlungsteils im Gebiet A.________ (welche auch den südlichen, heute überbauten Teil der Bauparzelle Hasle bei Burgdorf Grundbuchblatt Nr. J.________ umfasst) in die Dorfzone geplant ist und der Parzellenteil des Beschwerdeführers mit dem Wohngebäude am K.________weg einer Zone mit Planungspflicht (ZPP C K.________weg, B.________) zugeordnet werden soll7, befindet sich gemäss Stellungnahme der Gemeinde vom 2. November 2020 noch in der Phase der Vorprüfung. Art. 36 Abs. 2 BauG findet daher keine Anwendung und das Baugesuch ist gestützt auf den heute geltenden Zonenplan8 und das noch geltende GBR9 zu beurteilen. 3. Zonenkonformität, innere Aufstockung a) Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es sich beim geplanten Vorhaben um eine innere Aufstockung handelt. Die geplante Pouletmast stelle keine bodenabhängige Produktion dar, womit das Bauprojekt aufgrund der fehlenden Zonenkonformität nur gestützt auf eine Ausnahmebewilligung möglich sei. Ein Ausnahmegesuch liege jedoch nicht vor und ohnehin würden einer Ausnahmebewilligung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Fachberichte des LANAT zur Zonenkonformität vom 5. März 2019 und vom 12. März 2020 sowie die zu Grunde gelegten Berechnungsgrundlagen seien nicht nachvollziehbar. b) In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG10). Ebenfalls zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 RPG). Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige Tierhaltung, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, sind nur in speziellen, in einem Planungsverfahren dafür freigegebenen Gebieten der Landwirtschaftszone zonenkonform (Art. 16a Abs. 3 RPG). Die Anforderungen an die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone werden in der RPV11 präzisiert. Danach sind unter anderem Bauten und Anlagen zonenkonform, die der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen, namentlich wenn sie für die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung dienen (Art. 34 Abs. 1 Bst. a RPV). Als bodenabhängig gilt die Bewirtschaftung, 5 Vgl. dazu Ruch/Muggli, in: Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art. 16a RPG, N. 36. 6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 36 N. 4. 7 Vgl. Bericht nach Art. 47 RPV zur Gesamtrevision der Ortsplanung, Stand 30.11.2018, S. 38 und S. 49, unter: https://www.hasle.ch/inhalte/02_Aktuell/Ortsplanungsrevision_2017_ff/Erlaeuterungsbericht.pdf. 8 Zonenplan Siedlung vom 4. Januar 2007. 9 Baureglement der Gemeinde Hasle b. Burgdorf vom 21. Januar 2007, genehmigt vom AGR am 5. Juli 2007. 10 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). 11 Raumplanungsverordnung des Bundesrates vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1). 4/14 BVD 110/2020/174 wenn ein enger Bezug zum natürlichen Boden besteht, wie etwa beim Acker- und Gemüsebau. Die Tierhaltung erfolgt dann bodenabhängig, wenn die Tiere im Wesentlichen auf der Grundlage der auf dem Betrieb produzierten Futtermittel ernährt werden.12 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV), ihr am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV) und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV). Im Rahmen der Interessenabwägung sind allfällige Alternativstandorte zu prüfen. Es ist Aufgabe der Bauherrschaft aufzuzeigen, dass andere Standorte nicht besser geeignet wären. Da auf die Bewilligung zonenkonformer Bauten und Anlangen in der Landwirtschaft grundsätzlich ein Anspruch besteht, kommt eine völlige Verweigerung der Baubewilligung jedoch nur in Betracht, wenn sich auf dem Land der gesuchstellenden Person kein Standort finden lässt, dem nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.13 Die Baute oder Anlage muss an die objektiven Bedürfnisse des Betriebs angepasst sein, namentlich mit Bezug auf ihre Grösse und ihren Standort, und darf insbesondere nicht überdimensioniert sein.14 Die Landwirtschaftszone ist bodenabhängig wirtschaftenden Landwirtschaftsbetrieben vorbehalten. Die ebenfalls als zonenkonform anerkannte innere Aufstockung soll es bodenabhängig wirtschaftenden Stammbetrieben ermöglichen, zusätzlich eine kleinere bodenunabhängige Produktion zu errichten. Der Boden muss aber der überwiegende Produktionsfaktor bleiben, d. h. die bodenunabhängige Produktion muss gegenüber der bodenabhängigen von untergeordneter Bedeutung sein. Ziel der inneren Aufstockung ist es letztlich, traditionelle, überwiegend bodenabhängige Landwirtschaftsbetriebe längerfristig zu erhalten, auch wenn seit der RPG-Revision 2007 nicht mehr verlangt wird, dass der Betrieb zum Überleben auf das Zusatzeinkommen angewiesen ist.15 Die RPV definiert, unter welchen Voraussetzungen ein der inneren Aufstockung dienender Betriebsteil als untergeordnet gilt.16 Als zulässige innere Aufstockung im Bereich der Tierhaltung gilt nach Art. 36 Abs. 1 RPV die Errichtung von Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige Tierhaltung, wenn der Deckungsbeitrag der bodenunabhängigen Produktion kleiner ist als jener der bodenabhängigen Produktion (Bst. a) oder wenn das Trockensubstanzpotenzial des Pflanzenbaus einem Anteil von mindestens 70 % des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestandes entspricht (Bst. b). Bei der Deckungsbeitragsmethode wird somit verlangt, dass die Differenz zwischen dem Erlös und den variablen Kosten der bodenunabhängigen Produktion kleiner ist als diejenige der bodenabhängigen Produktion. Beim Trockensubstanzkriterium wird der Ertrag aus dem Pflanzenbau des Betriebs (Trockensubstanzpotenzial) dem Futterbedarf der Tierhaltung gegenübergestellt (Trockensubstanzbedarf). Deckungsbeitrags- und Trockensubstanzvergleich sind anhand von Standardwerten vorzunehmen; sofern Standardwerte fehlen, ist auf vergleichbare Kalkulationsdaten abzustellen (Art. 36 Abs. 2 RPV). Führt das Deckungsbeitragskriterium zu einem höheren Aufstockungspotenzial als das Trockensubstanzkriterium, so müssen in jedem Fall 50 % des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestandes gedeckt sein (Art. 36 Abs. 3 RPV). c) Gemäss den in den Fachberichten des LANAT aufgeführten Betriebsdaten (Erhebung GELAN 2019) verfügt der Beschwerdegegner über eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 19.02 ha. Neben der Haltung von 800 Masthühnern betreibt er einen Rindviehaufzuchtbetrieb mit 12 BGE 133 II 370 E. 4.2; Ruch/Muggli, a.a.O., Art. 16a RPG, N. 30 f. 13 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band II, Bern 2017, Art. 80 N. 15 Bst. c, mit Hinweisen. 14 BGE 129 II 413 E. 3.2 S. 416; 125 II 278 E. 3a S. 281; 114 Ib 131 E. 3 S. 133 f. 15 BGer 1C_426/2016 vom 23. August 2017 E. 5.6, mit weiteren Hinweisen; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., 2016, S. 183 f. 16 Ruch/Muggli, a.a.O., Art. 16a RPG, N. 35. 5/14 BVD 110/2020/174 insgesamt 51 Tieren. Der Betrieb weist 1.151 SAK auf und stellt damit ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Bst. a BGBB17 dar. Wie bereits ausgeführt soll der Mastpouletbetrieb mit den neuen Geflügelmasthallen auf maximal 3'400 Hühner aufgestockt werden. d) Es ist unbestritten, dass die Masthühner vollständig oder zumindest überwiegend mit zugeführten Futtermitteln ernährt werden und es sich dabei um eine bodenunabhängige Tierhaltung handelt (vgl. auch Fachbericht LANAT vom 5. März 2019, S. 3). Entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers bedeutet dies jedoch nicht, dass das Bauprojekt aufgrund der fehlenden Zonenkonformität nur gestützt auf eine Ausnahmebewilligung möglich ist. Vielmehr stehen unter dem Titel der Zonenkonformität noch die Möglichkeiten gemäss Art. 16a Abs 2 RPG (innere Aufstockung) und Art. 16a Abs. 3 RPG (Ausscheidung einer Spezialzone auf dem Planungsweg) offen. Das LANAT kam mit Fachbericht zur Zonenkonformität vom 5. März 2019 zum Schluss, dass das Bauvorhaben die Voraussetzungen der inneren Aufstockung gemäss Art. 16a Abs. 2 RPG erfüllt. Der Betrieb werde nach der Ausdehnung der bodenunabhängigen Produktion überwiegend bodenabhängig geführt resp. die bodenunabhängige Produktion auf dem Betrieb sei bei einer gesamthaften Betrachtung gegenüber der bodenabhängigen Produktion untergeordnet. Gestützt auf diesen Fachbericht beurteilte das AGR das Vorhaben mit Verfügung vom 3. Juni 2019 als zonenkonform. Mit Fachbericht vom 12. März 2020 hielt das LANAT nach Aktualisierung ihrer Deckungsbeitrags- und Trockensubstanzberechnung des Betriebs an ihrer Beurteilung vom 5. März 2019 fest. Die Beurteilung des LANAT ist gestützt auf die nachvollziehbare Berechnung zum Deckungsbeitrags- und Trockensubstanzkriterium vom 12. März 202018 anhand von Standardwerten nicht zu beanstanden. Danach weist der künftige Betrieb des Beschwerdegegners mit der landwirtschaftlichen Nutzfläche von 19.02 ha ein Trockensubstanzpotenzial von 2'618 dt auf, der Trockensubstanzbedarf der Tiere beträgt insgesamt 2'122 dt (51 Rinder 1'306 dt, 3'400 Masthühner 816 dt). Dies ergibt einen Trockensubstanz-Deckungsgrad von 123.38 %. Der Deckungsbeitrag der bodenabhängigen Bewirtschaftung beträgt Fr. 87'074.00 (Pflanzenbau: Fr. 37'947.00, Rindviehaufzucht: Fr. 49'127.00), derjenige der bodenunabhängigen Bewirtschaftung (Masthühner) beträgt Fr. 28'121.00. Beide Kriterien der inneren Aufstockung gemäss Art. 36 Abs. 1 RPV sind klar erfüllt. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Beurteilung des LANAT nicht auseinander. Es ist nicht erkennbar, was an diesen Berechnungen falsch sein soll. Dem pauschalen Einwand, wonach die Beurteilung des LANAT gestützt auf diese Berechnungen nicht nachvollziehbar sei, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr kam die Fachbehörde gestützt auf ihre Berechnungen zu Recht zum Schluss, dass die bodenunabhängige Produktion gegenüber der bodenabhängigen von untergeordneter Bedeutung ist und die Pouletmasthallen als Bauten und Anlagen der inneren Aufstockung im Sinne von Art. 16a Abs. 2 RPG gelten. e) Dass dem Vorhaben überwiegende Interessen entgegenstehen sollten, ist weder erkennbar noch wird es vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Die Denkmalpflege des Kantons Bern (KDP) beurteilte das Vorhaben mit Fachbericht vom 27. Februar 201919 und Fachbericht vom 2. Juli 201920 aufgrund seiner Nähe zum schützenswerten Objekt K.________weg und beantragte die Bewilligung des Bauvorhabens. Trotz des Standorts des Vorhabens in einer Baugruppe sowie 17 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11). 18 Vorakten pag. 51 f. 19 Vorakten pag. 92 f. 20 Vorakten pag. 85 f. 6/14 BVD 110/2020/174 in einem kommunalen Ortsbildschutzgebiet stehen dem Vorhaben auch keine überwiegenden Interessen des Ortsbildschutzes entgegen. Wie das AGR in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2020 nachvollziehbar ausführt, handelt es sich bei den beiden Geflügelmasthallen um eine folgerichtige Erweiterung des bestehenden Betriebs, welche sich im rückwärtigen Bereich der Hofgruppe gut an den Bestand angliedert und bei welcher mit der Materialisierung und Farbwahl der Fassaden (sägerohe Holzschalung) sowie der Dachflächen (braune Sandwichpaneele) die Einpassung ins Orts- und Landschaftsbild gelingt. Diese Einschätzung überzeugt und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Das Vorhaben wirkt aufgrund seiner Nähe zum vorhandenen Bestand sowie wegen der umliegenden Bebauungsstruktur nicht exponiert. Zwar beansprucht das Vorhaben Fruchtfolgeflächen, aber gemäss den unwidersprochenen Ausführungen des LANAT im Fachbericht vom 5. März 2019 existieren keine alternativen Standorte für den Betrieb, die zu keiner Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen führen würden. Schliesslich ist auch nicht mit übermässigen Geruchsemmissionen zu rechnen (vgl. E. 4), weshalb auch diesbezüglich nicht von überwiegenden, entgegenstehenden Interessen auszugehen ist. Der Standort des Bauvorhabens erweist sich aus Sicht des Konzentrationsgrundsatzes und dem daraus abgeleiteten Grundsatz, wonach landwirtschaftliche Neubauten soweit möglich in unmittelbarer Nähe des Betriebsstandorts zu erstellen sind, als ideal. Dass ein anderer Standort für das umstrittene Bauvorhaben besser geeignet wäre, wird weder von den Fachbehörden geltend gemacht, noch behauptet dies der Beschwerdeführer. Die weiteren Parzellen im Eigentum des Beschwerdegegners befinden sich entweder (und zu einem grossen Teil) im Wald oder im freien Feld mit grosser Distanz zum überbauten Gebiet oder erweisen sich aus anderen Gründen als weniger oder gar nicht geeignet (zu nahe an Wohnhäusern, zu weit weg vom Betriebsstandort). Ein besser geeigneter Alternativstandort ist nicht erkennbar. Der Beschwerdegegner legt auch überzeugend dar, dass er für den Tierbestand von 3'400 Tieren auf den vorgesehenen Platz in den neuen Geflügelmasthallen angewiesen ist und damit keine überdimensionierten Bauten geplant sind. Dass die Bauten für die geplante Bewirtschaftung nötig sind und dass der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann, wird schliesslich ebenfalls nicht bestritten und auch von den Fachbehörden nicht in Zweifel gezogen. Insgesamt kam das LANAT zu Recht zum Schluss, dass sämtliche Voraussetzungen der inneren Aufstockung erfüllt sind und das Bauvorhaben damit gestützt auf Art. 16a Abs. 2 RPG bewilligt werden kann. 4. Geruchsbelästigung a) Der Beschwerdegegner hat eine Berechnung von Mindestabständen bei Tierhaltungsanlagen eingereicht.21 Danach muss der Mindestabstand bei beiden geplanten Geflügelmasthallen gegenüber der Wohnzone 108 m und gegenüber der Landwirtschaftszone 54 m betragen. Die Abteilung Immissionsschutz beurteilte diese Mindestabstandrechnung im Fachbericht vom 18. Juni 201922 als korrekt und ergänzte, die der Berechnung zugrundeliegenden Zahlen seien sehr konservativ und würden einem Worst Case entsprechen. Die Abstände würden gegenüber den nächsten, in der Landwirtschaftszone gelegenen Fremdliegenschaften eingehalten. Es sei somit mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass keine übermässigen Immissionen entstehen. Mit Stellungnahme vom 30. Januar 202023 hielt die Abteilung Immissionsschutz an dieser Einschätzung fest und nahm zu den Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Eingabe vom 23. Dezember 2019 Stellung. 21 Vorakten pag. 302. 22 Vorakten pag. 82 ff. 23 Vorakten pag. 153 f. 7/14 BVD 110/2020/174 b) Der Beschwerdeführer rügt, vorliegend führe bereits die bestehende Pouletmast mit rund 600 bis 1000 Tieren zu erheblichen Geruchsemissionen. Eine Erweiterung auf mindestens 3'400 Tiere sei nicht hinnehmbar. Im FAT-Formular sei bei der Gewichtung der Bemessung der Mindestabstände lediglich der Abstand zur Landwirtschaftszone eingesetzt worden. Dieser um 50 % geringere Abstand gelte aber lediglich bei unbewohnten Zonen. Bei gemischten Zonen, in denen auch gewohnt werde, sei eine Gewichtung von 70 % vorzunehmen. Vorliegend würden im direkten Umfeld des Bauprojekts mehrere Wohngebäude stehen. Diesem Umstand werde im neuen Ortsplan Rechnung getragen, wonach die südlichen Parzellen in die Dorfzone eingeteilt werden und auch sein im Norden liegendes Gebäude neu zur Baugruppe H (B.________) gezählt werde. Ob eine Umzonung in die Dorfzone erfolge oder nicht, ändere nichts daran, dass die geplante Geflügelmasthalle in einem besiedelten Gebiet zu stehen komme. Das Bauprojekt habe daher einen Mindestabstand von mindestens 75 m und nicht bloss von 54 m einzuhalten. Gemäss den in der Praxis anerkannten Messmethoden sei der Radius sodann nicht von der Gebäudemitte, sondern von der Gebäudehülle aus zu messen. Zudem sei der Mindestabstand bis zur Grundstücksgrenze der Nachbarparzelle zu wahren und nicht – wie hier passiert – bis zur Gebäudehülle seines Hauses. Es sei daher nicht einmal der vom Beschwerdegegner ausgewiesene Mindestabstand von 54 m eingehalten. Da zudem wie ausgeführt mehr Hühner untergebracht werden können, sei im Ergebnis mit mehr Mist, mehr Gestank und mehr Feinstaub zu rechnen. Die Mindestabstände seien auch aus diesem Grund nicht eingehalten. c) Die geplanten Geflügelmasthallen sind stationäre Anlagen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 LRV24. Ihr Betrieb wird unter anderem Geruchsstoffemissionen erzeugen. Nach Art. 11 Abs. 2 USG25 sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Massgeblich sind in erster Linie die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen der Anhänge 1-4, die sowohl für neue (Art. 3 LRV) als auch für bestehende Anlagen gelten (Art. 7 LRV). Ist für bestimmte Anlagen keine Emissionsbegrenzung festgelegt oder eine bestimmte Begrenzung als nicht anwendbar erklärt, sind die Emissionen von der Behörde vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 4 Abs. 1 LRV). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Als übermässig gelten Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 LRV überschreiten (Art. 13 USG; Art. 2 Abs. 5 LRV). Bestehen keine Grenzwerte, ist die Schädlichkeit oder Lästigkeit im Einzelfall nach den in Art. 14 USG und Art. 2 Abs. 5 LRV aufgestellten Kriterien zu prüfen. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes sind Emissionsbegrenzungen nach Art. 12 Abs. 2 USG nicht nur zum Schutz gegen schädliche oder lästige Emissionen geboten, sondern gestützt auf das Vorsorgeprinzip auch zur Vermeidung unnötiger Emissionen. Sie werden insbesondere durch das 26 Verhältnismässigkeitsprinzip begrenzt. Es besteht kein Recht darauf, dass eine Anlage absolut geruchsfrei funktionieren müsste. Das Vorsorgeprinzip hat nach der Konzeption des Umweltschutzgesetzes emissionsbegrenzenden und nicht -eliminierenden Charakter.27 Für Anlagen der bäuerlichen Tierhaltung und der Intensivtierhaltung gelten die speziellen Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 51 LRV (Art. 3 Abs. 2 Bst. a LRV). Bei der Errichtung dieser Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche Regeln gelten 24 Luftreinhalte-Verordnung des Bundesrates vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1). 25 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01). 26 BGE 140 II 33 E. 4.1. 27 BGE 133 II 169 E. 3.2 mit Hinweisen. 8/14 BVD 110/2020/174 insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT; heute Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART) (vgl. Anhang 2 Ziff. 512 LRV). Die Mindestabstände sind im FAT-Bericht festgehalten. Zwar wurde ein Entwurf vom 7. März 2005 für einen neuen FAT-Bericht diskutiert. Aufgrund der negativen Reaktionen in der Vernehmlassung zog das Bundesamt für Umwelt (BAFU) den Entwurf aber zurück. Anwendbar ist somit nach wie vor der FAT-Bericht Nr. 476 (1995) "Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen - Empfehlungen für neue und bestehende Betriebe" (nachfolgend: FAT- Bericht). Die Mindestabstände gemäss FAT-Bericht sind als Massnahmen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung konzipiert. Sie werden aber auch als Hilfsmittel zur Beantwortung der Frage herangezogen, ob eine Tierhaltungsanlage voraussichtlich übermässige Immissionen verursachen wird. Dies ist im Sinne einer Faustregel zu erwarten, wenn der halbe Mindestabstand unterschritten wird, und kann verneint werden, wenn der Mindestabstand eingehalten wird.28 Gemäss FAT-Bericht werden die Mindestabstände in einem dreistufigen Verfahren berechnet. In einem ersten Schritt wird die Geruchsbelastung nach Tierart und Anzahl der Tiere bestimmt. Danach wird basierend auf dieser Geruchsbelastung der Normabstand berechnet. Dieser wird schliesslich durch Einflussfaktoren des Haltungssystems, der Lüftung, des Standorts und der Geruchsreduktion im Bereich der Stallluft korrigiert (Korrekturwerte) und auf diese Weise der Mindestabstand ermittelt. Dieser Mindestabstand gilt für bewohnte Zonen. Gegenüber reinen Wohnzonen ist der volle Mindestabstand einzuhalten. Gegenüber gemischten Wohnzonen mit mässig störendem Gewerbe kann in der Regel auf den minimalen Sicherheitszuschlag von 30 % verzichtet werden, d.h. es müssen nur 70 % des Mindestabstands eingehalten werden.29 Gegenüber der Landwirtschaftszone kommen die Mindestabstände nicht direkt zur Anwendung. Nach bundesgerichtlicher Praxis bedeutet dies jedoch nicht, dass Nachbarn, die sich nicht in der Bauzone befinden, gar kein Anrecht auf Schutz vor lästigen oder schädlichen Immissionen besitzen. Auch Nachbarn in der Landwirtschaftszone haben deshalb Anrecht auf die Einhaltung von bestimmten Abständen von geruchsintensiven Tierhaltungsanlagen.30 Übermässige Immissionen können in der Landwirtschaftszone erwartet werden, wenn der halbe Mindestabstand (sog. Geruchsrisikoabstand) unterschritten wird.31 In der Landwirtschaftszone können Nachbarn daher zumindest verlangen, dass zwischen der neuen Tierhaltungsanlage und ihrem Wohnhaus der halbe Mindestabstand eingehalten wird.32 Wird dieser Abstand eingehalten, ist in der Regel nicht von einer übermässigen Geruchsimmission auszugehen. Die Immissionen liegen dann in einem von den Anwohnern zu tolerierenden Bereich. d) Vorab ist erneut festzuhalten, dass die vorgesehenen Umzonungen, die sich in der Phase der Vorprüfung befinden, nicht berücksichtigt werden können (vgl. E. 2c). Für die vorliegende Beurteilung ist vielmehr von der Zonenzuordnung gemäss geltendem Zonenplan auszugehen. Danach befinden sich sämtliche Nachbarliegenschaften des beschwerdegegnerischen Betriebs und insbesondere auch das Wohnhaus des Beschwerdeführers am K.________weg in der Landwirtschaftszone. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gilt der halbe Geruchsabstand nicht nur gegenüber unbewohnten Gebieten. Vielmehr stellen der FAT-Bericht sowie die Rechtsprechung (vgl. oben) auf die Zonenzugehörigkeit ab, weshalb es nicht von Bedeutung ist, ob im direkten Umfeld des Bauprojekts mehrere Wohngebäude stehen und daher nach Ansicht des Beschwerdeführers von besiedeltem Gebiet zu sprechen ist. Entscheidend ist 28 FAT-Bericht S. 7; BGer 1C_260/2016 vom 6. Juni 2017 E. 2.2, mit Hinweisen. 29 FAT-Bericht S. 6. 30 BGE 126 II 43 E. 4c S. 45. 31 FAT-Bericht S. 7. 32 FAT-Bericht S. 8. 9/14 BVD 110/2020/174 damit einzig, dass sich die umliegenden Wohnhäuser in der Landwirtschaftszone befinden. Dies ist auch sachgerecht: Wer in der Landwirtschaftszone wohnt, hat zwar auch Anrecht auf Schutz vor lästigen oder schädlichen Immissionen, kann aber diesen Anspruch nicht im gleichen Umfang geltend machen wie in der Bauzone wohnhafte Personen. Damit ist nicht zu beanstanden, dass vorliegend gegenüber den benachbarten Wohnhäusern nur die Einhaltung des halben Mindestabstands verlangt wird. Die vom Beschwerdegegner eingereichte Berechnung der Mindestabstände und die darin berücksichtigten Korrekturfaktoren geben grundsätzlich zu keinen Bemerkungen Anlass. Sie sind auch von der Abteilung Immissionsschutz des AUE überprüft und als korrekt befunden worden, wobei diese sogar eher von einer konservativen Berechnung ausgeht. Die BVD sieht keinen Grund, von dieser Beurteilung der Fachbehörde abzuweichen, zumal auch der Beschwerdeführer diese Berechnung und die eingesetzten Korrekturfaktoren nicht in Frage stellt. Seinem Einwand, wonach mit mehr Masthühnern zu rechnen sei, kann – wie bereits ausgeführt (E. 2b) – nicht gefolgt werden, da die Anzahl der Tiere mittels Auflage im angefochtenen Entscheid auf die im Berechnungsformular eingesetzten maximal 1'700 Hühner pro Stall beschränkt wurde. Die Vorinstanz ging damit bei den neuen Geflügelmasthallen zu Recht von einem massgebenden Mindestabstand von 54 m aus. e) Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Radius nicht von der Gebäudemitte, sondern von der Gebäudehülle aus zu messen sei. Zudem sei der Mindestabstand bis zur Grundstücksgrenze der Nachbarparzelle zu wahren und nicht – wie hier passiert – bis zur Gebäudehülle seines Hauses. Gemäss FAT-Bericht entspricht die Mindestabstandskurve einem Kreis um den Emissionspunkt (Austrittsöffnung der Abluft) des Stallgebäudes.33 Der Abstand muss zwischen diesem Emissionspunkt und dem Wohnhaus als Empfangspunkt gemessen werden34, wie dies auch die Abteilung Immissionsschutz in der Stellungnahme vom 30. Januar 2020 festhält. Im massgebenden Situationsplan mit den eingetragenen Radien des Mindestabstands35 sind die Radien der beiden Masthallen korrekt von der Austrittsöffnung der Abluft an der Nordwestfassade bemessen und nicht – wie der Beschwerdeführer zu behaupten scheint – von der Gebäudemitte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist für die Bemessung des Mindestabstands beim Immissionspunkt nach dem Gesagten das Wohnhaus und nicht die Parzellengrenze massgebend. Die Einwände des Beschwerdeführers zur Messweise erweisen sich damit als unbegründet. Der Mindestabstand von 54 m ist eingehalten. f) Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Mindestabstände gestützt auf eine Sonderbeurteilung anzupassen seien. Es trifft zu, dass die Ermittlung des Mindestabstandes gemäss FAT-Bericht keine Rücksicht auf die Häufigkeiten von Windrichtungen nimmt. Dies wird bei Bedarf mit einer Sonderbeurteilung ergänzt. Bei besonderen Windverhältnissen, die sich auf meteorologische Messungen oder eine fachliche Standortbeurteilung abstützen, muss der vorläufig errechnete Mindestabstand entsprechend der Sonderbeurteilung angepasst werden.36 Aus der Windhäufigkeitsverteilung kann hervorgehen, dass Wohnhäuser, die innerhalb des Mindestabstands liegen, entweder nicht oder nur sporadisch von Geruchsimmissionen betroffen werden, weil der Wind nur sehr selten aus der Richtung des betreffenden Stalles weht (nebensächliche Windrichtung), oder häufig von Geruchsimmissionen betroffen werden, weil der Wind häufig aus der Richtung des Stalles weht (Hauptwindrichtung).37 Die Abteilung Immissionsschutz führt in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2020 aus, die Häufigkeiten von Windrichtungen würden in der Berechnung von Mindestabständen nicht mit einbezogen. Diese 33 FAT-Bericht S. 5. 34 FAT-Bericht S. 8 (Fall 3). 35 Situationsplan mit Mindestabstandsberechnung vom 3.8.2020, mit Stempel der Vorinstanz vom 7.9.2020. 36 FA-Bericht S. 6; BGer 1A.58/2001 vom 12. November 2001 E. 2d. 37 Vgl. dazu FAT-Bericht S. 6, Sonderfälle. 10/14 BVD 110/2020/174 könnten jedoch bei Bedarf trotzdem mitberücksichtigt werden, insbesondere dann, wenn Wohnhäuser innerhalb des Mindestabstandes stehen würden. Da die Liegenschaft K.________weg nicht innerhalb des Mindestabstands liege, würden die Windeinflüsse in der Berechnung nicht mitberücksichtigt. Für dieses Vorgehen spreche zudem, dass die Abluft der Ställe auf der Nordwestfassade ausgeblasen werde und nicht gegen die Liegenschaft K.________weg. Übermässige Immissionen seien nicht zu erwarten. Der Beschwerdeführer beanstandet diese Ausführungen der Fachstelle. Vorliegend erfolge die Abluft an der Nordseite der Ställe und ziehe damit in Richtung seines Grundstücks ab. Sein Grundstück liege bei Westwind (eine der häufigsten Wetterlagen in der Schweiz) direkt im Einwirkungsbereich. Das AUE mache es sich zu einfach, wenn dargetan werde, die Windrichtungen seien nicht zu berücksichtigen, da der Mindestabstand eingehalten werde. Selbst wenn dies vorliegend der Fall wäre, was bestritten werde, sei der Mindestabstand gestützt auf die Sonderbeurteilung anzupassen, da der Westwind die Gerüche direkt zu seiner Liegenschaft trage. Es sei schliesslich notorisch, dass Privatgutachten jeweils zu dem vom Auftraggeber gewünschten Ergebnis kommen würden. Dem Beschwerdeführer ist insofern Recht zu geben, als eine Sonderbeurteilung aufgrund besonderer Windverhältnisse und damit eine allfällige Anpassung der vorläufig errechneten Mindestabstände nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann, wenn der errechnete Mindestabstand eingehalten wird. Soweit die Abteilung Immissionsschutz eine solche Berücksichtigung von Windeinflüssen generell ausschliesst, weil vorliegend die Mindestabstände eingehalten sind, kann ihr daher nicht gefolgt werden. Dies ist jedoch irrelevant. So reichte der Beschwerdegegner am 26. März 2020 eine Immissionsprognose unter Berücksichtigung der lokalen Windverhältnisse der Firma G.________38 ein. Dabei wurde mittels einer Ausbreitungsrechnung unter Einbezug der Meteorologie am vorliegenden Standort beurteilt, ob die Anlage beim Wohnhaus des Beschwerdeführers übermässige Geruchsemissionen gemäss Geruchsempfehlung des Bundes39 verursacht. Das Geruchsgutachten kommt im Sinne einer Sonderbeurteilung nach FAT-Bericht 476 zu folgenden Schlüssen (S. 20): - Der Standort der Anlage ist gegenüber Schwachwinden aus Ostsüdöstlicher Richtung exponiert. Die übergeordneten Winde wie Bise und Westwind haben auf die Emissionen der Stallanlagen eher untergeordneten Einfluss. Dies ist auf die Tallage des Standortes sowie auf die bodennahen Emissionen zurückzuführen. Die Geruchsfahne breitet sich daher vor allem in nördlicher Richtung aus. - Die Geruchsemissionen der zwei neuen Pouletmastställe werden zu erhöhten Immissionen an der westlichen Fassade des Nachbargebäudes auf Parzelle 1021 führen. - die Geruchsimmissionen der Pouletmastställe alleine liegen auf jeden Fall unter 15 % Geruchsstundenanteil. - Die Geruchsimmissionen der Gesamtanlage liegen auf jeden Fall unter 25 % (Südfassade) bzw. 30 % (Westfassade) Geruchsstundenanteil. Da der Geruchsstundenanteil bei betriebsfremden Gebäuden mit Wohnnutzung unter 30 % liege, sind die Gutachter der Ansicht, dass das Vorhaben so bewilligt werden könne. Zwar handelt es sich bei diesem Geruchsgutachten um ein Parteigutachten, allerdings hat die Abteilung Immissionsschutz dieses gemäss Ausführungen in der Stellungnahme vom 21. Oktober 2020 geprüft und festgestellt, dass dieses Gutachten nach den Vorgaben der Geruchsempfehlung des Bundes erstellt worden sei und korrekt, plausibel und nachvollziehbar sei. Gestützt auf die Geruchsempfehlung des Bundes (Randziffer A3.5 mit Bezug auf Tabelle 5) seien bei einem Geruchsstundenanteil der Gesamtanlage von unter 30 % keine übermässigen Immissionen zu 38 Immissionsprognose Pouletmastställe Lützelflüh-Goldbach der Firma G._______ vom 25. März 2020, Vorakten pag. 111 ff. 39 BAFU, Empfehlung zur Beurteilung von Gerüchen, Entwurf Dezember 2015. 11/14 BVD 110/2020/174 erwarten. Die BVD sieht keinen Anlass, diese von der Fachstelle überprüften Ergebnisse des Gutachtens anzuzweifeln. Der vom Beschwerdeführer erwähnte Westwind ist gemäss Gutachten bei diesem Standort von untergeordneter Bedeutung. Von besonderen Windverhältnissen kann daher nicht gesprochen werden, so dass für eine Korrektur der errechneten Mindestabstände gestützt auf diese Sonderbeurteilung im Sinne des FAT-Berichts 476 kein Anlass bestand. Trotz Kenntnis dieses Gutachtens bringt auch der Beschwerdeführer nicht vor, wieso die Schlüsse dieses Gutachtens falsch sein sollten bzw. wieso trotz dieser Ergebnisse eine Korrektur des Mindestabstands angezeigt wäre. Er verbleibt bei einer pauschalen Kritik, wonach es notorisch sei, dass ein Privatgutachten zu dem vom Auftraggeber gewünschten Ergebnis komme. Damit vermag er jedoch die von der Abteilung Immissionsschutz überprüften und als plausibel eingestuften Ergebnisse dieses Gutachtens auch nicht in Frage zu stellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Wohnhaus in der Landwirtschaftszone keinen Anspruch darauf hat, dass die Anlage geruchsfrei funktioniert. g) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der von den beiden Geflügelmasthallen gegenüber den benachbarten Wohnhäusern errechnete Mindestabstand von 54 m nicht zu beanstanden ist und eingehalten wird. Gemäss den unwidersprochenen Ausführungen der Abteilung Immissionsschutz in der Stellungnahme vom 21. Oktober 2020 wird das Bauvorhaben von einer Fachfirma für Stallbauten geplant/realisiert und sämtliche Massnahmen, welche bei vergleichbaren Anlagen erfolgreich umgesetzt worden sind, seien vorgesehen. Die Neubauten entsprächen dem Stand der Technik, das Vorhaben erfülle somit die Anforderungen von Art. 4 LRV. Dem Vorsorgeprinzip wird damit genügend Rechnung getragen. Anhaltspunkte, dass der Betrieb des Beschwerdegegners mit den neu geplanten Geflügelmasthallen zu übermässigen Geruchsimmissionen führen könnte, sind keine vorhanden. 5. Ergebnis und Kosten a) Die Beschwerde ist damit abzuweisen und der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Emmental vom 7. September 2020 sowie die Verfügung des AGR vom 3. Juni 2020 werden bestätigt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG40). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV41). c) Der unterliegende Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote der Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners beläuft sich auf Fr. 1'917.05 (Honorar Fr. 1'750.00, Auslagen Fr. 30.00, Mehrwertsteuer Fr. 137.05) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdeführer hat somit dem Beschwerdegegner die Parteikosten von Fr. 1’917.05 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Emmental vom 7. September 2020 und die Verfügung des AGR vom 3. Juni 2019 werden bestätigt. 40 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 41 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 12/14 BVD 110/2020/174 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner die Parteikosten im Betrag von Fr. 1’917.05 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt D.________, eingeschrieben - Frau Fürsprecherin F.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Emmental, per Mail - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Hasle, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per Mail - Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT), Fachstelle Boden, per Mail - Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, per Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung 13/14 BVD 110/2020/174 Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in sechs Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 14/14