b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallende Aufwand (Art. 104 abs. 1 VRPG). Der am Anfang noch anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteikostenentschädigung geltend gemacht. Die Gemeinde hat keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). III. Entscheid