Daher sind dem Beschwerdeführer nur die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 300.00, aufzuerlegen. Die Gemeinde als neue Eigentümerin der betroffenen Liegenschaft hat im vorliegenden Verfahren keine Anträge gestellt und trägt daher keine Kosten. In Bezug auf die von der Vorinstanz begangene Gehörsverletzung ist sie nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen, weshalb ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 zweiter Satz VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten trägt deshalb der Kanton.