Allfällige finanziellen Nachteile können nicht stark ins Gewicht fallen, da insbesondere der Beschwerdeführer in Bezug auf den Umbau des Gartengeschosses in ein Studio nicht als gutgläubig betrachtet werden kann. Dementsprechend erweist sich die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands insgesamt als verhältnismässig. Die Gemeinde Neuenegg hat die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu Recht angeordnet.