Indem das Gartengeschoss in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden muss, kann dieses nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt werden. Mildere Massnahmen sind nicht erkennbar. Schliesslich sind der Rückbau des Studios und der damit verbundene Aufwand zumutbar. Weder der Beschwerdeführer noch die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte machen ein konkretes Interesse geltend, inwiefern die Wiederherstellung für sie mit negativen Auswirkungen verbunden sein soll. Allfällige finanziellen Nachteile können nicht stark ins Gewicht fallen, da insbesondere der Beschwerdeführer in Bezug auf den Umbau des Gartengeschosses in ein Studio nicht als gutgläubig betrachtet werden kann.