Bisher befanden sich im Gartengeschoss Keller- und Nebenräume sowie eine Nasszelle. Auf Grund des Einbaus einer eigenen Küche und der Schliessung der Treppenverbindung ins Erdgeschoss kann das Gartengeschoss nun als eigene und eigentliche Wohneinheit genutzt werden. Das Gartengeschoss erfährt durch den Umbau somit eine Umnutzung, die von der Besitzstandsgarantie nicht mehr gedeckt ist. Die Nutzung von Räumlichkeiten zu Wohnzwecken ist zudem intensiver als diejenige von Kellerräumlichkeiten. Die Rechtswidrigkeit der bestehenden Baute würde daher durch den Umbau verstärkt. Auch deshalb kann der Einbau des Studios nicht von der Besitzstandsgarantie erfasst sein.