Soweit die Liegenschaft gemäss bisherigem Recht bewilligt worden ist, geniesst sie Besitzstandsgarantie nach Art. 3 Abs. 1 BauG. Solche Bauten dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert und, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird, auch umgebaut oder erweitert werden (Art. 3 Abs. 2 BauG). Nicht unter die Besitzstandsgarantie fallen jedoch Nutzungsänderungen, da die Besitzstandsgarantie nur insoweit besteht, als die bisherige Nutzung im bisherigen Umfang weitergeführt wird.12