d) Nicht nur ein Teil des Gartengeschosses, sondern die gesamte bestehende Liegenschaft befindet sich, wie bereits gesagt, teilweise im privaten Grünraum. Die Ausrichtung des Gebäudes stimmt zudem mit der Anordnung des Baufelds E nicht überein. Die Umsetzung einer geschlossenen Bauweise resp. ein Anbau an dieses Gebäude wäre innerhalb des Baufeldes kaum möglich. Das Gebäude widerspricht daher den geltenden Vorschriften und ist damit rechtswidrig.