c) Die Liegenschaft, in welcher der Beschwerdeführer im Gartengeschoss ein Studio einbaute, befindet sich teilweise im Baufeld E. Ungefähr ein Drittel der Liegenschaft liegt im daran angrenzenden Grünraum.11 Das Gartengeschoss erstreckt sich über die gesamte Fläche der bestehenden Liegenschaft. Der Einbau der sanitären Anlagen sowie der Küche erfolgte im nördlichen Bereich des Gartengeschosses. Dieser Gebäudeteil liegt zu weiten Teilen im privaten Grünraum und damit ausserhalb des Baufelds E. In diesem Bereich ist der Einbau des Studios nicht zonenkonform.