b) Wenn für ein Teilgebiet die baurechtliche Grundordnung nicht genügend differenziert ist, um den örtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, können diese Gebiete als Zone mit Planungspflicht (ZPP) ausgeschieden werden. Die in der Grundordnung festgehaltenen 7 Vgl. Vorakten Gemeinde Neuenegg, pag. 49. 8 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 25; BGE 138 I 484 E. 2.2. 4/8 BVD 110/2020/173