d) Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde im Verfahren vor der BVD zum Bauvorhaben ausführlich Stellung genommen. Da die BVD über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz verfügt, würde eine Rückweisung an die Vorinstanz nur zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen. Die Gehörsverletzung kann dementsprechend geheilt werden. Sie ist jedoch bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. 3. Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens a) Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bauvorhaben liege in der ZPP Nr. 6 im «Ortskern Thörishaus». Wohnungen seien in diesem Gebiet zonenkonform.