Aus dem Entscheid geht daher nicht hervor, von welchen Überlegungen sich die Gemeinde hat leiten lassen. Auch wenn sich die Gemeinde bereits in einem früheren Entscheid zur Vereinbarkeit eines ähnlichen Bauvorhabens des Beschwerdeführers mit der Überbauungsordnung geäussert hat, müsste sie auch in Bezug auf das konkret zu beurteilende Bauvorhaben darlegen, inwiefern es mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht vereinbar sei. Die Gemeinde ist ihrer Begründungspflicht dementsprechend nicht genügend nachgekommen und hat diesbezüglich das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.