Die Gemeinde musste dem Beschwerdeführer nicht eine explizite Frist zur Stellungnahme setzten. Eine Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und dazu Stellung nehmen will, muss umgehend reagieren. Andernfalls darf angenommen werden, sie wolle sich nicht mehr äussern.8 Die Gemeinde hat daher auch mit diesem Vorgehen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt.