nicht verletzt. Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 teilte die Gemeinde dem Beschwerdeführer mit, sie erachte sein Baugesuch als nicht bewilligungsfähig. Wenn er sein Baugesuch nicht zurückziehe, sehe sie sich gezwungen, dem Bauvorhaben den Bauabschlag zu erteilen und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen. Zudem gewährte die Gemeinde ihm mit dem Schreiben ausdrücklich das rechtliche Gehör nach Art. 21 VRPG.7 Der Beschwerdeführer hatte somit mehr als zehn Monate Zeit, sich zu einer allfälligen Wiederherstellung zu äussern. Die Gemeinde musste dem Beschwerdeführer nicht eine explizite Frist zur Stellungnahme setzten.