c) Die Gemeinde ist auf Grund einer Besprechung beim Regierungsstatthalteramt Bern- Mittelland davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer von Herrn B.________ vertreten wird. Sie hat dementsprechend bis im September 2019 sämtliche Korrespondenz nicht nur dem Beschwerdeführer, sondern Kopien dieser Korrespondenz auch diesem «vermeintlichen» Vertreter zugestellt. Da die Gemeinde aber sämtliche Korrespondenz auch an den Beschwerdeführer richtete, erhielt der Beschwerdeführer von sämtlichen Eingaben Kenntnis. Auch wenn zwischen Herrn B.________ und dem Beschwerdeführer kein Vertretungsverhältnis vorgelegen haben sollte, hätte die Gemeinde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers daher