a) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Gemeinde habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie mit Herrn B.________ korrespondiert habe, obwohl keine schriftliche Vollmacht vorgelegen habe. Zudem sei ihm keine Frist zur Stellungnahme hinsichtlich einer möglichen Wiederherstellung angesetzt worden. Schliesslich mangle es der angefochtenen Verfügung an einer konkreten Begründung, die den Entscheid juristisch nachvollziehbar machen würde. Auch damit habe die Gemeinde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Auf Grund der formellen Natur des rechtlichen Gehörs sei die Verfügung vom 7. September 2020 aufzuheben.