Die Gemeinde führte mit Schreiben vom 26. November 2020 aus, sie habe das betreffende Grundstück erworben. Sie trete nicht anstelle des Beschwerdeführers in das Verfahren ein. Mangels Legitimation des Beschwerdeführers sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 nahm das Rechtsamt der BVD Kenntnis vom Eigentümerwechsel der Liegenschaft Neuenegg Grundbuchblatt Nr. G.________ und beteiligte die neue Grundeigentümerin von Amtes wegen am Verfahren. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen