im Wirkungsbereich der Überbauungsordnung «Dorfkern Thörishaus». Mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 erklärte die Gemeinde dem Beschwerdeführer, der Einbau einer Wohnung in die bestehende Liegenschaft sei nicht bewilligungsfähig, da dies im Widerspruch zur Überbauungsordnung stehe. Er könne das Baugesuch schriftlich zurückzuziehen und die Zimmer seien innert 90 Tagen wieder in den ursprünglichen Zustand zurückzubauen. Andernfalls sei die Bau- und Planungskommission gezwungen, den Bauabschlag und die Wiederherstellung zu verfügen.