Die Vorbringen der Beschwerdeführenden in Bezug auf eine falsche Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung bei der Berechnung der Hauptnutzfläche erübrigen sich. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5. Verfahrenskosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von 1200.– Franken (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV34). b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid