10 i.V.m Art. 2 Abs. 1 ZWG waren und sind somit nicht gegeben. Bei der geplanten Erweiterung und dem Umbau würde erstmals eine Wohnung nach ZWG entstehen, weshalb das Bauvorhaben nur mit der Nutzungsbeschränkung "Erstwohnung oder einer Erstwohnung gleichgestellte Wohnung" möglich ist. Unter diesen Umständen müssen die Voraussetzungen bezüglich Erweiterung einer altrechtlichen Wohnung (maximale Erweiterung um 30 % der vorbestehenden Hauptnutzungsfläche gemäss Art. 11 Abs. 3 ZWG) nicht geprüft werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden in Bezug auf eine falsche Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung bei der Berechnung der Hauptnutzfläche erübrigen sich.