g) Es wurde weder 1996 noch 2004 eine Baubewilligung zur Erstellung von technischen Installationen erteilt bzw. ein Wohnungsausbau bewilligt. Die nachträglich vorgenommenen Umbau- und Ausbauarbeiten waren rechtlich nicht zulässig, was auch auf einen Kücheneinbau zutreffen würde. Fest installierte Anlagen mit Spülbecken für eine Kocheinrichtung wurden jedoch nicht eingebaut. Somit bestand am 11. März 2012 weder rechtmässig eine altrechtliche Wohnung im Sinne des ZWG noch war eine solche rechtskräftig bewilligt. Die Voraussetzungen von Art. 10 i.V.m Art. 2 Abs. 1 ZWG waren und sind somit nicht gegeben.