f) Nach dem Gesagten ist erstellt, dass mit der Baubewilligung vom 24. April 1996 zuerst der Neubau eines Geräteraums ohne Wasser- oder Elektrizitätsanschlüsse und auch ohne Wasserund Abwasserinstallationen bewilligt und anschliessend am 20. September 2004 eine Umnutzungsbewilligung zu Wohnraum ohne zusätzliche Umbau- resp. Ausbauarbeiten erteilt wurde. Sämtliche von B.________ zwischen 2005 und 2007 vorgenommen Ausbauarbeiten wie beispielsweise Anschluss an Wasser und Abwasser oder Teilausbau des Badezimmers wie auch allfällige spätere Ausbauarbeiten wurden somit ohne Baubewilligung erstellt und sind folglich widerrechtlich.33