e) Mit der kleinen Baubewilligung vom 20. September 2004 wurde eine «Umnutzung Geräteraum in Wohnraum» bewilligt.29 Die Bewilligung scheint insofern widersprüchlich, als sie zwar die Umnutzung in Wohnraum bewilligt, gleichzeitig aber die Baubewilligung vom 24. April 1996 als integrierter Bestandteil der Bewilligung erklärt, und damit ebenfalls die Auflage, dass das Gebäude nachträglich nicht zweckentfremdet und zu Wohnzwecken ausgebaut werden darf. Jedenfalls wurde 2004 einzig um eine Umnutzung ersucht (im Gesuch «Nutzungsanpassung» genannt)30 und einzig diese bewilligt.