d) Unbestritten ist, dass mit der Baubewilligung vom 24. April 1996 der Bau eines Geräteraums bewilligt und gleichzeitig mittels Auflage ein nachträglicher Ausbau zu Wohnzwecken untersagt wurde. Für diesen Geräteraum wurden keine Wasser- oder Elektrizitätsanschlüsse und auch keine Wasser- und Abwasserinstallationen beantragt.26 Auch in den Planunterlagen finden sich keine Hinweise auf Anschlüsse oder Installationen.27 Einzig der Einbau eines Holzofens wurde beantragt und auch bewilligt.28 Bereits gestützt auf die Auflage ist erstellt, dass mit dieser Baubewilligung keine Wohnung bewilligt wurde.