Im Frühjahr 1996 reichte B.________ (Vater der Beschwerdeführerin 2) ein Baugesuch ein für den Neubau eines Geräte- und Holzschopfs auf Parzelle Nr. E.________. Die Gemeinde Grindelwald erteilte am 24. April 1996 die Baubewilligung mit der Auflage, das «Gebäude darf nicht zweckentfremdet, bzw. nicht nachträglich zu Wohnzwecken ausgebaut werden».24 Mit Schreiben vom 24. August 2004 reichte B.________ ein Umnutzungsgesuch der Einstell- und Geräteräumlichkeiten zur Eigennutzung als Einmann-Studio ein. Am 20. September 2004 wurde die «Umnutzung des bestehenden Geräteraumes in Wohnraum» bewilligt.25