Als Kocheinrichtung gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d ZWG können sowohl eine Küche als auch eine Kochnische verstanden werden. In beiden Fällen sind fest installierte Anlagen mit Spülbecken notwendig, die zur Vorbereitung von Mahlzeiten dienen.21 Sind jedoch keine technischen Installationen für einen nachträglichen Einbau von Kocheinrichtungen vorhanden, so ist das Kriterium der vorhandenen Kocheinrichtung nicht erfüllt.22 Über das Erfordernis der Kocheinrichtung wird die Wohnung von einem Einzelzimmer in einem Hotel oder einer Mansarde abgegrenzt.23 c) Zum hier umstrittenen Gebäude an der F.________strasse 15a in Grindelwald (Parzelle Nr. G.________) liegen folgende Baubewilligungen vor: