Räumlichkeiten sind für die Wohnnutzung geeignet (Art. 2 Abs. 1 Bst. a ZWG), sofern keine baulichen Massnahmen erforderlich sind, um sie als Wohnung nutzen zu können.18 Als bauliche Massnahme ist nicht jeder geringfügige bauliche Eingriff gemeint. Fehlt es hingegen an technischen Installationen, so handelt es sich nicht mehr um einen geringfügigen baulichen Eingriff.19 Mittels dieses Kriteriums lassen sich beispielsweise Garagen oder Ställe von Wohnungen abgrenzen.20