4/8 BVD 110/2020/172 vorschriftsgemäss bzw. legal erstellte Bauten gilt.17 Solche altrechtliche Wohnungen dürfen im Rahmen der vorbestehenden Hauptnutzung unter anderem erneuert und umgebaut werden (Art. 11 Abs. 2 ZWG). Nach Art. 11 Abs. 3 ZWG dürfen altrechtliche Wohnungen innerhalb der Bauzonen sodann um maximal 30 Prozent der am 11. März 2012 vorbestehenden Hauptnutzfläche erweitert werden, sofern keine zusätzlichen Wohnungen geschaffen werden.