Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde vor, da ihr Vater resp. Schwiegervater das «Gartenhaus» bewohnt und eine Umnutzungsbewilligung aus dem Jahr 2004 sowie Unterlagen der amtlichen Bewertung vorgelegen haben, seien sie von einem bewohnbaren «Gartenhaus» ausgegangen. Ebenso habe ihr Vater resp. Schwiegervater erwähnt, der Umbau zu Wohnzwecken sei bewilligt und im Frühjahr 2005 abgenommen worden. Deshalb sei die Bewilligung ohne zweitwohnungsrechtliche Nutzungsbeschränkung zu erteilen.