a) Die Vorinstanz hat das Gebäude Nr. 15a nicht als altrechtliche Wohnung im Sinne des Zweitwohnungsgesetzes qualifiziert.16 Zwar sei mit der Baubewilligung aus dem Jahr 2004 die Umnutzung des 1996 bewilligten Geräteraums in Wohnraum bewilligt worden. Jedoch sei der fraglichen Baubewilligung kein Einbau einer Küche und eines Badezimmers zu entnehmen. Im Übrigen wäre die Geltungsdauer einer Baubewilligung aus dem Jahre 2004 zum Zeitpunkt der Annahme der Zweitwohnungsinitiative im März 2012 längst abgelaufen. Gegen die rechtliche Qualifikation einer altrechtlichen Wohnung spreche auch die fehlende feste Kücheneinrichtung und die fehlende Toilette.