c) In Ziffer 6 des angefochtenen Gesamtentscheids vom 10. September 2020 geht die Vorinstanz der Frage nach, ob es sich beim Gebäude Nr. 15a um eine altrechtliche Wohnung im Sinne des ZWG handelt.15 Dabei hat die Vorinstanz die Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt, ausführlich und nachvollziehbar dargelegt. Dabei ist sie auch auf die Eingaben und Beweismittel der Beschwerdeführenden eingegangen. Sie muss jedoch nicht auf alle Vorbringen eingehen, sondern nur auf die wesentlichsten Punkte. Damit ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.