Das Beschwerdeverfahren ist auf diese Frage beschränkt. Sofern die Beschwerdeführenden mit ihrem Rechtsbegehren sinngemäss die (ordentliche) Bewilligung ihres Bauvorhabens ersuchen,11 ist darauf nicht einzutreten. 3. Verletzung des rechtlichen Gehörs a) Indem die Beschwerdeführenden rügen, sie hätten nie eine Erklärung zu den von ihnen vorgelegten Tatsachen und Beweismittel erhalten,12 machen sie sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht und somit ihres rechtlichen Gehörs geltend.